Allgemeine Informationen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Warum eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung?
Diese Versicherungsart benötigen Hauseigentümer bzw. auch Mieter von Häusern, die über eine Ölheizung mit dazugehörigen oberirdischen oder unterirdischen Öltanks verfügen.
Daß dies ein übermäßig hohes Risiko darstellt ist mit einem einfachen Rachenbeispiel zu belegen. So kann ein einziger Liter Heizöl bereits 1.000.000 Liter Trinkwasser unbrauchbar machen. Man kann sich vorstellen, daß bei einem Leck immense Kosten entstehen können, ganz zu schweigen wenn das Öl in Grundwässer oder Flüsse gerät.
Aufgrund dieses enormen Risikos gilt von Seiten des Gesetzgebers die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) welches besagt, daß der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen auch ohne eigenes Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt haftet.
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Was leistet eine Gewässerschadenhaftpflicht?
Die Gewässerschadenhaftpflicht leistet bei Schäden die dadurch entstehen, daß Heizöl oder andere gewässerschädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen.
Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben:
- Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
- Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
- Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Ersetzt werden auch Kosten für z.B.:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall zur Abwendung oder Minderung eingeleitet hat,
- außergerichtliche Gutachterkosten, die jedoch zusammen mit der Entschädigungsleistung nicht höher als die Versicherungssumme für Sachschäden sein dürfen.
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Was leistet eine Gewässerschadenhaftpflicht nicht?
Eine Haftpflichtversicherung die für alle Schadensereignisse aufkommt gibt es nicht !
In jeder Haftpflichtversicherung gibt es deshalb sogenannte Ausschlüsse.
Nicht versichert sind zum Beispiel:
- Schäden die jemand vorsätzlich herbeigeführt hat
- Selbst erlittene Schäden
- Schäden die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
- Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, Aufruhr, inneren Unruhen etc. beruhen
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Diese Versicherungsart benötigen Hauseigentümer bzw. auch Mieter von Häusern, die über eine Ölheizung mit dazugehörigen oberirdischen oder unterirdischen Öltanks verfügen. Daß dies ein übermäßig hohes Risiko darstellt ist mit einem einfachen Rachenbeispiel zu belegen. So kann ein einziger Liter Heizöl bereits 1.000.000 Liter Trinkwasser unbrauchbar machen. Man kann sich vorstellen, daß bei einem Leck immense Kosten entstehen können, ganz zu schweigen wenn das Öl in Grundwässer oder Flüsse gerät. Aufgrund dieses enormen Risikos gilt von Seiten des Gesetzgebers die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) welches besagt, daß der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen auch ohne eigenes Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt haftet. |
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Wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
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Was ist im Schadensfall zu beachten?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennnen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
Tip:
Im Schadensfalle sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Versicherungsvermittler/-vertreter in Verbindung setzen.
Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadensabwicklung behilflich.
Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben, der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Verwaltungsstelle.
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